Grabmal- und Bepflanzungsordnung

 

Grabmal- und Bepflanzungsordnung

 

für den Friedhof der KirchenstiftungSchönbrunn

 

I.  Grabmale

 

§ 1

 

  1. Gegenstände, die zur Ausstattung der Grabstätten auf dem Friedhof dienen - in Folgendem kurz als Grabmale oder Steineinfassungen bezeichnet -, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofs­verwaltung aufgestellt werden.

  2. Mit dem Antrag auf Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung eine Zeichnung in Aktenblattgröße einzureichen. Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Verfertigers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten und des Auftraggebers enthalten, falls dieser nicht der Grabnutzungsberechtigte ist. Ferner ist die Inschrift des Grabmals anzugeben. Die Hauptmaße sind einzuschreiben und die in Verwendung kommenden Werkstoffe genau zu bezeichnen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen von Einzelheiten des Grabmals, bei Bildhauerarbeiten auch Modelle und Werkstoffproben vorzulegen.

  3. Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Naturblumen und gärtnerische
    Anlagen.

     

    § 2

 

  1. Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung ist rechtzeitig, d. h. vor Auftragserteilung an die Liefer­firma, einzureichen.

  2. Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Ent­wurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt
    werden.
    Es ist verboten, den Friedhof zu betreten, um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten.

     

    § 3

    Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.

     

    § 4

 

  1. Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie deutscher Naturstein, Eisen, Bronze und Hartholz in Betracht. Eisen und Holz sind unter dauerhaftem Anstrich zu halten.

  2. Ein Grabmal soll möglichst nur aus einheitlichem Material bestehen. Sollen bei der Herstellung eines Grabmales verschiedene Werkstoffe angewandt werden, so muss auch deren Zusammen-
    stellung ausdrücklich vom Kirchenvorstand genehmigt sein. Dasselbe gilt von Zutaten aus Eisen, Bronze und Keramik, wobei schablonenhafte Dutzendware grundsätzlich ausgeschlossen ist.

     

    § 5

 

  1. Die Grabmale sollen in der Regel nicht breiter als jeweils die ganze Grabstätte sein.

  2. Die Grabmale aus Stein oder Holz sollen nicht höher als 1,40 m sein, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmalkerns. Bei figürlichen Aufsätzen soll das Grabmal nicht höher als 1,80 m werden. Die Grabmale von Kindergräbern sollen eine Höhe von 0,90 m nicht überschreiten.

  3. Auf den Familiengräbern darf jeweils nur ein Grabstein aufgestellt werden.

 

 

 

§ 6

 

Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen (entsprechend § 12 ff. der Grabmal- und Bepflanzungsordnung).

 

 

 

§ 7

 

Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei Grabmalen ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.

 

 

 

§ 8

 

  1. Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie kann durch geeignete Zusätze erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden.

  2. Es ist verboten, an den Grabmalen etwas anzubringen, was in Widerspruch zu christlichen An­schauungen steht.

  3. Die Inschrift des Grabmales soll als zierender Bestandteil des Ganzen wirken und gut verteilt sein.

     

    § 9

 

  1. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine ausreichende Zahl Dübel und Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein.

  2. Alle Grabmale über 1,00 m Höhe erhalten aus Sicherheitsgründen Untermauerungen bis auf Frosttiefe (1,00 m), größere Grabmale bis auf Grabsohlentiefe, während bei Grabsteinen unter 1,00 m eine Fundamentplatte genügt.

  3. Die Fundamente müssen aus gutem Material hergestellt werden. Dem Mörtel ist Zement beizu­mischen. Verboten ist die Herstellung der Fundamente aus alten oder schlechten Grabsteinen.

  4. Bei Errichtung und Versetzen von Grabmälern sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, wie sie insbesondere in der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung niedergelegt sind.

  5. Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen auf Weisung der Friedhofsver­waltung entfernt und fachgerecht erneuert werden.

     

    § 10

 

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-
    sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

  2. Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal beseiti­gen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist die erforderliche Instandsetzung durch einen ein-monatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung anzukündigen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann der Friedhofsträger unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

  3. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmales aufzubewahren.

     

    § 11

 

  1. Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für
    Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.

  2. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgeändert oder entfernt werden. Bei denkmalgeschützten Grabmalen ist zusätz­lich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde herzustellen.

  3. An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte vergeben werden, wenn sich die erwerbende Person und ihre im Recht nachfolgenden Personen zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grab­stätte verpflichten. Die Veränderungen und Ergänzungen der Grabmale dürfen nur mit der Zu­stimmung des Friedhofsträgers und bei denkmalgeschützten Grabmalen im Einvernehmen mit der
    Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen.

  4. Grabmale, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen, können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.

     

     

 

II.  Bepflanzung und Pflege der Gräber

 

§ 12

 

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstätte geplanten Gehölze dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenze nicht überschreiten.

  2. Die Abgrenzungen der Grabstätten in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung aus einheitlichem Material angelegt.

  3. Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und unterhalten werden.

  4. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale und möglichst auch für Blumentöpfe und Schalen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet die anfallenden Abfälle in die von der Friedhofsträgerin vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.

  5. Der Friedhofsträger kann verlangen, dass die Nutzungsberechtigten die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumen.

  6. Nicht gestattet ist das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art auf der oder um die Grabstätte. Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten ist genehmigungspflichtig.

  7. Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grab­stätten haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

  8. Die auf den Grabstätten gepflanzten Gehölze gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

     

    § 13

 

  1. Verwelkte Blumen, abgestorbene Bäume und Äste sind von den Gräbern zu entfernen.

  2. Gefäße für Blumen, die mit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar sind, dürfen nicht aufgestellt werden.

  3. Alle künstlichen Kränze und Sträuße aus Blech, Papier, Perlen, Glasguß usw. sind unwürdig und deshalb verboten.

 

 

 

§ 14

 

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer ange­messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

  2. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsver­waltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen
    oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist sie noch einmal schriftlich unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In der Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  3. Der Nutzungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person zu tragen hat.

  4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

     

     

 

III.  Schlussbestimmungen

 

§ 15

 

  1. Der Kirchenvorstand kann ausnahmsweise Abweichungen von der vorstehenden Bestimmung zulas­sen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmuckes als notwendig erweisen sollte.

  2. Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.

     

    § 16

    Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung vom 09.03.2011.
    Sie ist für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben, verbindlich.

     

     

     

    Schönbrunn, den 09.03.2011

     

 

Der Kirchenvorstand